Zwar bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass der Beschuldigte 1 in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Er hat sowohl die Schule als auch die Lehre hier absolviert. Beim Beschuldigten 1 ist zudem eine positive Entwicklung auszumachen.