Im Alter von 29 Jahren und bei einer guten Gesundheit dürfte es dem Beschuldigten 1 möglich sein, in Italien zu arbeiten. Er spricht zudem Italienisch und aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten besteht durchaus die Möglichkeit, dass er auf dem italienischen Arbeitsmarkt Fuss fassen und eine Existenz aufbauen kann. Einer Wiedereingliederung im Heimatland steht – zumal die dortigen Verhältnisse nicht grundlegend anders sind als in der Schweiz – somit nichts entgegen. 42.3.6 Gesamtwürdigung Zwar bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen.