Der Beschuldigte 1 lebt nicht in einer Ehe; ebensowenig lässt sich ein eheähnliches, gefestigtes Konkubinat annehmen. Die familiäre Situation des Beschuldigten 1 steht damit einer Landesverweisung nicht entgegen. 42.3.4 Ad Gesundheitszustand, Respektierung der Rechtsordnung und Persönlichkeitsentwicklung Dem Beschuldigten 1 geht es gesundheitlich gut (pag. 2515 Z. 16 f.). Er leidet weder an einer schweren Krankheit noch hatte er einen schweren Unfall. Die anlässlich der Hafteröffnung vom 30. November 2017 geäusserten Beschwerden hinsichtlich seiner Lymphknoten (vgl. pag.