Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. August 2022 führte der Beschuldigte 1 aus, seit zwei Jahren eine Partnerin zu haben, aber alleine zu wohnen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er dann an, in einer neuen Beziehung zu sein (pag. 2087 Z. 24 ff., pag. 2486, pag. 2516 Z. 29 f.). Konkubinatspaare können sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, soweit nicht besondere Umstände gegeben sind, namentlich nicht von einer eheähnlichen, gefestigten Gemeinschaft auszugehen ist (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 1.4., 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Der Beschuldigte 1 lebt nicht in einer Ehe;