Allerdings gehören weder seine Schwester noch seine Mutter zur Kernfamilie des Beschuldigten 1. Das gute Verhältnis zu ihnen fällt nicht unter das geschützte Familienleben, da kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist oder dargetan wurde (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 II 1 E. 6.1, BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.5). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. August 2022 führte der Beschuldigte 1 aus, seit zwei Jahren eine Partnerin zu haben, aber alleine zu wohnen.