Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 heute gemäss eigenen Angaben als selbstständiger Unternehmer tätig ist (vgl. pag. 2486, pag. 2488, pag. 2515 Z. 39 f., pag. 2516 Z. 1 ff.). Insofern ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung und diverse Berufungserfahrung verfügt. Obwohl er für eine gewisse Zeit arbeitslos war, ist er nun bereits seit längerer Zeit wieder arbeitstätig und damit grundsätzlich im Arbeitsmarkt integriert, wobei nicht abschliessend beurteilt werden kann, wie stabil und gefestigt seine aktuelle Arbeitssituation ist.