2518 Z. 1 f.), gerne Sport im Fitnesscenter treibe, bei den Kollegen den Ruf habe, hilfsbereit und selbstlos zu sein und gerne mit dem Hund und der Freundin spazieren gehe (pag. 2486). Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Beschuldigte 1 in der Schweiz sozial integriert und persönlich verwurzelt ist sowie ein Umfeld hier hat. In Bezug auf die berufliche/finanzielle Situation kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2290; S. 109 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich der Arbeits- und Ausbildungssituation ist zu bemerken, dass A.________ in der Schweiz die obligatorische Schule von der 1.-9. Klasse in der Schule BM.