S. 107 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nachfolgend werden ergänzend und präzisierend die einzelnen Punkte der Härtefallprüfung und der Interessenabwägung nochmals aufgegriffen und um die Prüfung des Freizügigkeitsabkommens ergänzt. Wenn auch aus teilweise anderen Gründen, so schliesst die Kammer im Ergebnis im Einklang mit der Vorinstanz ebenfalls auf Verzicht auf die Landesverweisung. 42.3.2 Ad Aufenthaltsdauer und Integration des Beschuldigten in der Schweiz Der Beschuldigte 1 ist am .________ in der Schweiz geboren und seither im Besitz der Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist bis zum 30. November 2024