66a Abs. 2 StGB e contrario). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn unklar bleibt, welcher Strafanteil auf die Einzeltaten ab 1. Oktober 2016 entfällt (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). 42.3 Härtefallprüfung 42.3.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und ausführlich mit den massgebenden Kriterien auseinandergesetzt, einen persönlichen Härtefall des Beschuldigten 1 bejaht und aufgrund des – wenn auch knappen – Überwiegens seiner privaten Interessen über das öffentliche Interessen auf das Aussprechen der Landesverweisung verzichtet. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 2288 ff.; S. 107 ff.