Die Landesverweisung greift nur für Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Der Beschuldigte 1 beging die Einzeltaten, welche zur Verurteilung wegen den beiden qualifizierten Widerhandlungen führten, zum Teil vor, zu einem erheblichen Teil aber auch nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung. Damit liegt eine Katalogtat für die Landesverweisung (zweifach begangen) vor, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario).