42. Landesverweisung in concreto 42.1 Vorliegen eines Katalogdelikts Der Beschuldigte 1 ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mir vorliegendem Urteil wird er der zweifachen Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 schuldig gesprochen und hat damit eines der Katalogdelikte gleich zweifach begangen (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB). 42.2 Rückwirkungsverbot Die Landesverweisung greift nur für Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2).