Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Die Untersuchungshaft von 65 Tagen (29. November 2017 bis 1. Februar 2018) wird im Umfang von 65 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). V. Landesverweisung (Beschuldigter 1)