Allerdings lebt er – wie bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung – in geordneten Verhältnissen. Er geht einer geregelten Arbeit nach, kann seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten und verfügt über eine geregelte Wohnsituation. Er hat weder Schulden noch Vorstrafen und hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dem Beschuldigten 3 ist damit eine gute Prognose zu stellen und ihm ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts der Schwere der Straftaten muss ihm doch ein relativ erhebliches Verschulden attestiert werden.