IV.38.5.1 hiervor verwiesen. Der Beschuldigte 3 wird zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug in formeller Hinsicht möglich ist. In materieller Hinsicht ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zur Beurteilung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten 3 vorzunehmen. Der Beschuldigte 3 ist hinsichtlich seiner Taten weder reuig noch einsichtig. Allerdings lebt er – wie bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung – in geordneten Verhältnissen.