40.4 Beschleunigungsgebot Hinsichtlich des Beschleunigungsgebots kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. IV.38.4 hiervor verweisen werden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht auszumachen. Allerdings erscheint mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer eine Reduktion von drei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, wodurch eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten resultiert. 40.5 Vollzug Für die theoretischen Ausführungen zum teilbedingten Vollzug wird vorab auf die Ausführungen unter Ziff. IV.38.5.1 hiervor verwiesen.