84 40.3.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 3 verhielt sich anständig und korrekt, was allerdings erwartet werden darf. Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Taten zeigte er sich weder einsichtig noch reuig. Dass er kein Geständnis ablegte, ist sein gutes Recht, bedeutet aber gleichzeitig auch, dass ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten. 40.3.4 Strafempfindlichkeit