Objektive Tatschwere Der Beschuldigte 3 machte sich insbesondere der Veräusserung und Lagerung von insgesamt 4'428g Marihuana im Zeitraum von ca. Mitte Mai 2015 bis November 2017 schuldig. Die VBRS-Richtlinien sehen beim Handel mit 4-5kg Marihuana 75-90 Strafeinheiten vor (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 26). Auf Grund der vorliegenden Qualifikation der Bandenmässigkeit darf die Strafe im Zusammenhang mit einem selbständigen Schuldspruch jedoch nicht unter einem Jahr zu liegen kommen. Die drei Beschuldigten bezogen und verkauften über einen längeren Zeitraum von rund 2.5 Jahren insgesamt 4’428g Marihuana.