40.1.2 Subjektive Tatschwere Gemäss Beweisergebnis erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 3 auch über den Kokain- und Ecstasyhandel Bescheid wusste, den Entschluss dazu mittrug, den Handel aktiv förderte und davon über die gemeinsame Kasse finanziell profitierte. Der Beschuldigte 3 handelte somit mit direktem Vorsatz und im Wissen um die erhebliche Menge der durch die Bande umgesetzten Drogen, sowie im Wissen darum, dass das Veräussern von Betäubungsmitteln strafbar ist. Dies ist indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten.