zu Art. 47) 18 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Diese Strafe ist auf Grund der 110 gehandelten Ecstasy-Pillen um einen Monat zu erhöhen, so dass eine angemessene Einstiegsstrafe von 19 Monaten resultiert. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs fällt sodann das Zusammentreffen mehrere Qualifikationen ins Gewicht. Nebst der durch den erhöhten Strafrahmen bereits berücksichtigten mengenmässigen Qualifikation in Bezug auf das Kokain handelte der Beschuldigte 3 hinsichtlich beider Drogenarten auch bandenmässig. Diese zusätzliche Qualifikation ist straferhöhend zu berücksichtigen. Er und die anderen Bandenmitglieder haben über einen längeren Zeitraum von fast