81 des Bundesgerichts von 18g um ein Mehrfaches überstiegen. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolges immer noch als leicht zu bezeichnen. Ausgehend von der reinen Wirkstoffmenge erachtet die Kammer in Anlehnung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumessungsempfehlung gemäss FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47) 18 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.