44 Abs. 1 aStGB). Die Untersuchungshaft von 65 Tagen (29. November 2017 bis 1. Februar 2018) wird im Umfang von 65 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 40. Beschuldigter 3 40.1 Einsatzstrafe Kokain- und Ecstasy-Handel 40.1.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte 3 hat insgesamt 68.25g reines Kokain (Kokainbase) veräussert. Damit wurde der für die mengenmässige Qualifikation massgebende Grenzwert