Den legalprognostischen Bedenken ist aufgrund der Vorstrafen, der fehlenden Einsicht und Reue sowie des Verschuldens insoweit Rechnung zu tragen, als dass weder der zu vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe noch die Probezeit auf das Minimum anzusetzen sind. Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als angezeigt, den zu vollziehenden Teil auf 12 Monate festzusetzen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB).