Der mögliche Rahmen für den unbedingten Teil beträgt vorliegend sechs bis 15 Monate. Zu berücksichtigen ist, dass dem Beschuldigten 2 angesichts der schweren Straftaten ein doch relativ erhebliches Verschulden attestiert werden muss. Die Legalprognose kann mit Blick auf seine persönliche Situation grundsätzlich nicht als schlecht bezeichnet werden. Den legalprognostischen Bedenken ist aufgrund der Vorstrafen, der fehlenden Einsicht und Reue sowie des Verschuldens insoweit Rechnung zu tragen, als dass weder der zu vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe noch die Probezeit auf das Minimum anzusetzen sind.