Überdies ist er mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Allerdings scheinen seine persönlichen Verhältnisse aktuell gerade noch intakt zu sein. Zudem handelt es sich bei den länger zurückliegenden Vorstrafen nicht um schwere Delinquenz. Seither hat sich der Beschuldigte aber wohlverhalten. Dem Beschuldigten 2 kann somit keine klare Schlechtprognose gestellt werden; die Freiheitsstrafe ist daher teilbedingt auszusprechen. Es bleibt damit der aufgeschobene und der zu vollziehende Strafteil festzusetzen: Der mögliche Rahmen für den unbedingten Teil beträgt vorliegend sechs bis 15 Monate.