Für die theoretischen Ausführungen zum teilbedingten Vollzug wird vorab auf die Ausführungen unter Ziff. IV.38.5.1 hiervor verwiesen. Der Beschuldigte 2 wird zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug in formeller Hinsicht möglich ist. In materieller Hinsicht ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zur Beurteilung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten 2 vorzunehmen. Hinsichtlich seines Fehlverhaltens waren beim Beschuldigten 2 weder Reue noch Einsicht auszumachen. Überdies ist er mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft.