Dass der Beschuldigte 2 wegen des Anzündens von Feuerwerk in der Nähe anderer Personen von der Polizei ermahnt wurde, ist infolge Geringfügigkeit vernachlässigbar. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, war der Beschuldigte 2 hinsichtlich der hier zu beurteilenden Taten nicht einsichtig und verweigerte die Aussage, was allerdings sein gutes Recht ist, gleichzeitig aber dazu führt, dass ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren noch als neutral zu werten. 39.3.4 Strafempfindlichkeit