Dass aufgrund der Untätigkeit des Beschuldigten 2 kein Leumundsbericht erstellt werden konnte, wird ihm nicht negativ angelastet, zumal die Gründe dafür unklar sind und er überdies auch in Bezug auf seinen Leumund ein Aussageverweigerungsrecht geniesst. Auch die im polizeilichen Informationssystem registrierten «Auffälligkeiten» werden mit Blick auf die Unschuldsvermutung nicht zu seinen Ungunsten in die Beurteilung miteinbezogen. Dass der Beschuldigte 2 wegen des Anzündens von Feuerwerk in der Nähe anderer Personen von der Polizei ermahnt wurde, ist infolge Geringfügigkeit vernachlässigbar.