39.3.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 2 verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich anständig und korrekt. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung. Dass aufgrund der Untätigkeit des Beschuldigten 2 kein Leumundsbericht erstellt werden konnte, wird ihm nicht negativ angelastet, zumal die Gründe dafür unklar sind und er überdies auch in Bezug auf seinen Leumund ein Aussageverweigerungsrecht geniesst.