Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 2 während laufender Probezeit wiederholt delinquierte, was von einer besonderen Unbelehrbarkeit zeugt. Insgesamt fällt damit die wiederholte und teilweise einschlägige Delinquenz im Vorfeld zu den hier zu beurteilenden Taten erschwerend ins Gewicht. Relativierend ist allerdings zu beachten, dass es sich jeweils um geringe Vorstrafen handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Straferhöhung um zwei Monate angemessen. 39.3.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 2 verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich anständig und korrekt.