Weil sich der Beschuldigte 2 in der Begehungszeit nach wie vor in der Probezeit befand, wurde die mit Urteil vom 7. August 2014 ausgesprochene Probezeit um ein Jahr verlängert. Zu Recht hat die Vorinstanz daher ausgeführt, dass der Beschuldigte 2 nicht fähig gewesen sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und die Strafen bei ihm offenbar keinen bleibenden Eindruck hinterlassen hätten, was die fortlaufende Delinquenz nach rechtskräftigen Urteilen belege. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 2 während laufender Probezeit wiederholt delinquierte, was von einer besonderen Unbelehrbarkeit zeugt.