79 nalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) (beides begangen am 15. Januar 2015) sowie wegen Betäubungskonsumwiderhandlungen (begangen am 20. August 2015) ausgesprochen. Weil sich der Beschuldigte 2 in der Begehungszeit nach wie vor in der Probezeit befand, wurde die mit Urteil vom 7. August 2014 ausgesprochene Probezeit um ein Jahr verlängert.