39.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte vorsätzlich und wiederum aus egoistischen sowie finanziellen Gründen. Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, weshalb sie sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Dem Beschuldigten 2 ging es primär darum, seine finanzielle Situation aufzubessern. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt verschuldensneutral aus. 39.2.3 Fazit Asperation Insgesamt liegt auch hier – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen – ein leichtes Verschulden im untersten Bereich vor.