77 Die VBRS-Richtlinien sehen beim Handel mit 4-5kg Marihuana 75-90 Strafeinheiten vor (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 26). Auf Grund der vorliegenden Qualifikation der Bandenmässigkeit im Zusammenhang mit einem selbständigen Schuldspruch darf die Strafe jedoch nicht unter einem Jahr zu liegen kommen. Die drei Beschuldigten bezogen und verkauften über einen längeren Zeitraum von rund 2.5 Jahren insgesamt 4’428g Marihuana.