Einsatzstrafe Insgesamt wiegt das Tatverschulden – in Relation zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – leicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den hier fraglichen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 25 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 39.2 Asperation Marihuanaverkauf 39.2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 machte sich insbesondere der Veräusserung und Lagerung von insgesamt 4'428g Marihuana im Zeitraum von ca. Mitte Mai 2015 bis November 2017 schuldig.