Dies ist indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten. Beim Drogenhandel ging es nicht darum, seine eigene Sucht mit dem Drogenhandel finanzieren zu müssen. Auch die finanziellen und damit egoistischen Beweggründe sind tatbestandsimmanent und wirken sich deshalb ebenfalls neutral aus. Die Tat wäre zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen. 39.1.3 Fazit Tatverschulden / Einsatzstrafe Insgesamt wiegt das Tatverschulden – in Relation zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – leicht.