Die Probezeit wird unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe leicht erhöht und auf drei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Die Untersuchungshaft von 65 Tagen (29. November 2017 bis 1. Februar 2018) wird im Umfang von 65 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB).