75 ten ein doch relativ erhebliches Verschulden attestiert werden muss. Gleichzeitig ist die Legalprognose mit Blick auf seine persönliche Situation als gut zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer daher einen unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von 12 Monaten als geboten und angemessen. Für die restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe leicht erhöht und auf drei Jahre festgesetzt (Art.