Der Beschuldigte1 zeigte sich zwar hinsichtlich seines Fehlverhaltens weder einsichtig noch reuig und ist überdies einschlägig vorbestraft. Aufgrund der Tatsache, dass er aber seit den vorliegend zu beurteilenden Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er in geordneten Verhältnissen lebt und die Vorstrafe bereits mehrere Jahre zurückliegt, kann ihm eine gute Prognose gestellt werden. Aus diesen Gründen ist die Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen. Es bleibt damit der aufgeschobene und der zu vollziehende Strafteil festzusetzen: