44 Abs. 1 StGB). 38.5.2 Subsumtion Der Beschuldigte 1 wird zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug in formeller Hinsicht möglich ist. In materieller Hinsicht ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zur Beurteilung seiner Bewährungsaussichten vorzunehmen. Der Beschuldigte1 zeigte sich zwar hinsichtlich seines Fehlverhaltens weder einsichtig noch reuig und ist überdies einschlägig vorbestraft.