43 Abs. 1 aStGB). Eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den gewährten (teilweisen) Strafaufschub positiv beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 aStGB), und gemäss Art. 43 Abs. 3 aStGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen.