74 38.5 Vollzug 38.5.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, und wenn eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 aStGB).