Ohne Intervention der Verfahrensleitung hätte die Hauptverhandlung somit erst frühestens im Herbst 2024 stattgefunden. Insgesamt sind keine von den Behörden verschuldete grössere Zeitlücken auszumachen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots somit liegt nicht vor. Allerdings erscheint mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer eine Reduktion von drei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, wodurch eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten resultiert.