Dabei ist zu beachten, dass die Terminfindung mit mehreren Parteien eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, was sich auch im oberinstanzlichen Verfahren zeigte (vgl. nachfolgend). Dass die erstinstanzliche Verhandlung nicht wie vorgesehen vom 11.-14. Januar 2022, sondern dann erst vom 23.-26. August 2022 durchgeführt werden konnte, erfolgte coronabedingt und ging damit nicht auf Behördenversäumnisse zurück (pag. 2019 ff.). Die Vorinstanz lud die Parteien zudem nach Absetzung des Verhandlungstermins mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (pag. 2021 f.) noch im gleichen Monat, d.h. am 24. Januar 2022, zum neuen Termin im August 2022 vor (pag. 2027 ff.).