Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1). Das vorliegende Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten dauerte von der Untersuchungseröffnung am 5. Juli 2017 (pag. 1) bis zur Anklageerhebung am 11. Januar 2021 (pag. 1945 ff.) rund 3.5 Jahre.