Dass er kein Geständnis ablegte, ist sein gutes Recht, bedeutet aber gleichzeitig auch, dass ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Bis heute hat er sich seit seiner Haftentlassung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten. 38.3.4 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2., BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten 1 nicht vor.