72 aufgrund der dargelegten Faktoren eine Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe. 38.3.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 1 verhielt sich anständig und korrekt, was allerdings erwartet werden darf und sich daher neutral auswirkt. Hinsichtlich seines Fehlverhaltens zeigte er sich weder einsichtig noch reuig. Dass er kein Geständnis ablegte, ist sein gutes Recht, bedeutet aber gleichzeitig auch, dass ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden kann.