O., N 320 ff.). Hinsichtlich des Masses der Straferhöhung fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (erschwerend) ins Gewicht, dass die Vorstrafe einschlägig und von gewisser Schwere ist sowie relativ kurz vor Wiederaufnahme der vorliegend zu beurteilenden Delikte erfolgte. Seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten ist der Beschuldigte 1 allerdings nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insgesamt rechtfertigt sich