Der Beschuldigte 1 wurde mit Urteil vom 4. Mai 2015 wegen einer Betäubungsmittelkonsumwiderhandlung und einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, beides begangen am 22. Oktober 2014, zu einer Busse von CHF 2'800.00 und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 130.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (pag. 2496 f.). Dieser Umstand wirkt sich aufgrund der dadurch gezeigten Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit straferhöhend aus (vgl. MATHYS, a.a.O., N 320 ff.).