2516 ff.), wobei letzteres durch den Betreibungsregisterauszug vom 16. September 2020 bestätigt wird (pag. 1766). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. 38.3.2 Vorstrafen Aus dem Strafregisterauszug vom 5. März 2024 geht eine Vorstrafe hervor: Der Beschuldigte 1 wurde mit Urteil vom 4. Mai 2015 wegen einer Betäubungsmittelkonsumwiderhandlung und einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.