38.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte vorsätzlich und wiederum aus egoistischen sowie finanziellen Gründen. Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, weshalb sie sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Dem Beschuldigten 1 ging es primär darum, seine finanzielle Situation aufzubessern. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt verschuldensneutral aus.